Impressum

NetMakler - Amadeus Immobilien GmbH
Bergmillergasse 3/3
1140 Wien
Tel: + 43 1 416 30 30
Fax: +43 1 416 30 30 - 50
email: office@netmakler.at

Geschäftsleitung:
Manfred Krumpholz
geschäftsführender Gesellschafter

Wirtschaftsdaten:
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
Firmenbuchnr: FN 245856 d
Gesellschaftssitz: politische Gemeinde Wien
UID-Nr.: ATU57849109
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bankdaten:
Bankverbindung: Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, BLZ 20111
Kontonummer: 82155290800
IBAN: AT372011182155290800
BIC: GIBAATWWXXX

Standesregeln

Besondere Standesregeln für Immobilienmakler

Grundlagen für die Verhaltensregeln der Immobilienmakler stellen das Maklergesetz (MaklerG) und die Immobilienmaklerverordnung 1996 (IMV) dar. Ergänzend dazu bestehen Standes- und Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im Immobiliengewerbe wiedergeben:

Aus- und Fortbildungsverpflichtung

  1. Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
  2. Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 – 1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
  3. Immobilienmakler werden einem Mitarbeiter bei Beendigung des Beschäftigungsvertrages innerhalb dieser 18-Monatsfrist eine Bestätigung über die Dauer der Tätigkeit als mit der Immobilienvermittlung betraute Person aushändigen und ist im Beschäftigungsvertrag mit einem solchen Mitarbeiter vorzusehen, dass der Dienstherr berechtigt ist, begründete Anfragen von anderen Immobilienmaklern über die Dauer des derartigen Beschäftigungsverhältnisses zu beantworten und bei der Gewerbebehörde über Verlangen entsprechende Ausbildungsnachweise (Zeugnisse) vorzulegen.

Allgemeine Verhaltensregeln

Die Standespflichten für Immobilienmakler bestehen nur gegenüber gewerberechtlich befugten Immobilientreuhändern = Berufskollegen und den bei diesen in gewerberechtlich zulässiger Form tätigen Mitarbeitern und Gesellschaftern. Unter Berufskollegen wird die Schriftform auch durch Email und/oder Telefax, sowie SMS gewahrt.

  1. Es widerspricht den Regeln redlicher Berufsausübung, einem Kunden besondere lauterkeitswidrige Maklervertragsbedingungen (zum Beispiel niedrigere Provisionen, Zusage von Provisionsfreiheit und dergleichen) in Aussicht zu stellen, um zu bewirken, dass dieser den aufrechten Auftrag eines anderen Berufskollegen beendet.
  2. Aus allen vom Makler verwendeten Werbemedien einschließlich Inseraten muss hervorgehen, dass sie von einem Immobilienmakler stammen und dürfen nur richtige und nachweisbare Informationen über das zu vermittelnde Objekt enthalten. Visualisierungen und Zeichnungen von Objekten oder Manipulationen von Fotos von Vermittlungsobjekten und deren Umgebung müssen als solche deutlich kenntlich gemacht werden. Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist gem. § 6 Abs. 1 IMV 1996 abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 IMV 1966 in diesen Medien nicht erforderlich.
  3. Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer Anzahlung auch über die Höhe der monatlichen Annuitäten einer vom Käufer zu übernehmenden Darlehensverbindlichkeit des Verkäufers und den Gesamtkaufpreis des Kaufobjekts zu informieren.
  4. In Inseratenüber Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu machen.
  5. Immobilienmakler haben in Inseraten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu informieren.
  6. Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben solche vertraulichen Informationen vor Verlust, Diebstahl oder unvorsichtiger Enthüllung zu schützen. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.
  7. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit weiters entbunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisions- oder Vergütungsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.
  8. Zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Gewerbeberechtigung und einer entsprechenden Ausbildung wird es Immobilienmaklern empfohlen, für sich und Ihre im Kundenverkehr tätigen Mitarbeiter, eine Immobiliencard ausstellen zu lassen. Um eine klare Abgrenzung zu Marktteilnehmern ohne entsprechender Gewerbeberechtigung zu erreichen, wird es Immobilienmaklern und deren im Kundenverkehr tätigen Mitarbeitern weiters empfohlen, die Immobiliencard so weit als möglich beim Kunden vorzuzeigen oder diese offen zu tragen.

Verhaltensregeln gegenüber Auftraggebern

Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen oder
  2. Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne sofort bei erster Kontaktaufnahme auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich hinzuweisen. Sollte der Immobilienmakler diesen Hinweis unterlassen, so ist es standeswidrig, im Falle der erfolgreichen Vermittlungstätigkeit von jener Person, der gegenüber er diese Verpflichtung unterlassen hat, eine Provision noch sonst eine Vergütung gemäß § 15 MaklerG zu verlangen oder entgegenzunehmen oder
  3. einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich nachweislich eine schriftliche Bestätigung über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder
  4. eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen haben oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder
  5. anvertraute Gelder, die vereinbarungsgemäß nicht unverzüglich weitergegeben werden sollen, oder sonst länger als 7 Tage vom Immobilienmakler verwahrt werden nicht auf ein Anderkonto einlegen oder
  6. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder
  7. vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011 (NR: GP XXIV RV 317 AB 523 S. 124. BR: 8582 AB 8594 S. 801.), oder vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine Anzahlung, Provisionszahlungen oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen oder
  8. Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über alle damit verbundenen Kosten aufzuklären oder
  9. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hierzu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein oder
  10. auf konkrete Anfragen von Interessenten zu Vermittlungsobjekten des Immobilienmaklers nicht innerhalb angemessener Frist antworten oder
  11. den Abgeber eines von ihm zur Vermittlung übernommenen Objekts nicht innerhalb angemessener Frist über die jeweils von ihm gesetzten Vermittlungsaktivitäten unterrichten oder
  12. die Durchführung von Vermittlungen anbieten, ohne den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass das Entgelt des Maklers für seine Tätigkeit im Kaufpreis enthalten ist, oder sonst zu Unrecht mit der Unentgeltlichkeit (Provisionsfreiheit) seiner Vermittlungstätigkeit für ein zur Vermittlung übernommenes Objekt werben oder eine Vermittlung zu Bedingungen (insbesondere hinsichtlich der Höhe der Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen.

Verhaltensregeln gegenüber Berufskollegen

Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufskollegen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. die Berufsangabe unterlassen oder
  2. mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten oder deren Tätigkeit nutzbringend verwenden bzw. an solche Personen Anteile an Provisionen oder Vergütungen bezahlen, von denen sie bei Anwendung entsprechender Sorgfalt wissen können, dass diese Personen die Tätigkeit der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwalter oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder
  3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber des jeweils anderen Maklers direkt in Verbindung treten oder
  4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler infolge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder
  5. einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, dass der einem anderen befugten Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist. Der Immobilienmakler, der behauptet, ein bestimmtes Vermittlungsobjekt auf Grund eines Alleinvermittlungsauftrages anzubieten, muss im Anlassfall einem Berufskollegen, der das Objekt ebenfalls anbieten möchte, in geeigneter Form nachweisen, dass sein Alleinvermittlungsauftrag als solcher noch aufrecht ist. Wird auf schriftliche Anfrage des Berufskollegen ein bestehender Alleinvermittlungsauftrag nicht innerhalb einer Woche nachgewiesen, so darf der anfragende Berufskollege annehmen, dass kein Alleinvermittlungsauftrag besteht oder
  6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer lauterkeitsmäßigen, ordnungsgemäßen, kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
  7. unlautere Kundenabwerbung betreiben oder
  8. ohne ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Berufskollegen von diesem auf seiner Homepage oder in Inseraten oder in sonstigen Werbemitteln verwendete Pläne, Fotos und sonstige Unterlagen und Informationen, einschließlich sonstiger Werbe- und Informationsmittel und -medien für eigene Zwecke verwenden oder an wen immer weitergeben.

Richtlinien für Gemeinschaftsgeschäfte

  1. Ein Gemeinschaftsgeschäft liegt vor, wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler vereinbaren, einen bestimmten Geschäftsfall gemeinsam zu bearbeiten. Der Makler, dem von einem anderen Makler ein bestimmtes Gemeinschaftsgeschäft über ein konkretes Vermittlungsobjekt oder hinsichtlich eines konkreten Kunden einschließlich eines bestimmten Provisionsteilungsvorschlages angeboten wird, ist verpflichtet, innerhalb angemessener Frist ausdrücklich zu erklären, ob er das Anbot annimmt oder ablehnt. Lehnt der Makler das Anbot ab, weil er bereits vorher direkt vom Abgeber beauftragt wurde oder er bereits vorher mit einem anderen Makler ein Gemeinschaftsgeschäft über denselben Auftragsgegenstand abgeschlossen hat, so ist dies dem anbotstellenden Makler unverzüglich bekannt zu geben und über Aufforderung unter Angabe des Auftragsdatums und Bekanntgabe des Namens des Auftraggebers nachzuweisen.
  2. Wird zwischen den am Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Maklern eine bestimmte Aufteilung der erzielbaren Gesamtprovision, bzw. allfälliger Vergütungsbeträge gemäß § 15 Maklergesetz vereinbart, so hat jeder der beteiligten Makler demanderen rechtzeitig die erforderlichen Informationen über Provisionsvereinbarungen mit dem oder den eigenen Auftraggeber/n vollständig mitzuteilen.

Disclaimer

Konsumentenschutzgesetz

Kammerzugehörigkeit:
Mitglied der Wirtschaftskammer Wien
Fachgruppe Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder

Berufsgruppe:
Immobilientreuhänder (Immobilienmakler)
Rudolf-Sallinger-Platz1
1030 Wien

Copyright 2015 by NetMakler - Amadeus Immbolien GmbH. Alle Rechte vorbehalten.